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Häufig gestellte Fragen

Hier werden Sie die meisten Antworten finden. Sollten noch Fragen offen sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Was ist eine Gefährdungsmeldung?

Jede Person, kann der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) eine Meldung erstatten, wenn diese Kenntnis von einer Gefährdung des Kindeswohls erhält oder wenn eine erwachsene Person hilfebedürftig erscheint.

Für jeden Wohnsitz gibt es eine zuständige KESB. Sie können die Gefährdungsmeldung der zuständigen KESB schriftlich oder mündlich erstatten.

Hier finden Sie die zuständige KESB: https://so.ch/verwaltung/departement-des-innern/kindes-und-erwachsenenschutz/zustaendige-kesb-finden/

Was geschieht nach einer Gefährdungsmeldung?

Nachdem eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen Fachbehörde KESB eingegangen ist, muss die KESB von Amtes wegen prüfen und beurteilen. Besteht der Hinweis auf einen Schwächezustand und eine daraus folgende Schutzbedürftigkeit der gemeldeten Person, welche nicht alleine aufgrund der Gefährdungsmeldung klar ersichtlich ist, wird ein Abklärungsverfahren eröffnet. Anschliessend wird eine Verfügung mit dem Abklärungsauftrag an die betroffenen Personen gesendet sowie gleichzeitig ein interner oder ein externer Abklärungsdienst beauftragt wird, den genauen Sachverhalt zu klären und wenn nötig, Massnahmen zu empfehlen.

Was ist eine Abklärung?

Eingriffe der KESB erfordern immer eine gesetzliche Grundlage. Um diese gesetzliche Grundlage zu prüfen, wird ein Abklärungsverfahren in die Wege geleitet. Diese Abklärung dient zur zusätzlichen Informationsbeschaffung der eingegangenen Gefährdungsmeldung und dient somit als Grundlage für eventuelle Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen.

Ziel einer Abklärung ist es, erwachsene Personen sowie Kinder und Jugendliche soweit wie möglich, mit freiwilligen oder zivilrechtlichen Massnahmen soweit zu befähigen, dass ein selbstständiges Bewältigen des Lebens möglich ist.

Eine Abklärung ist in jedem Fall immer eine Chance, massgeschneiderte Hilfs- und Massnahmenangebote, sollte dies nötig sein, unterstützend festzustellen und freizulegen. Das Wohl der erwachsenen Person sowie das Wohl des Kindes sind stets der zentrale Faktor der jeweiligen Abklärung.

Wie läuft eine Abklärung ab?

Während eines Abklärungsauftrags, welcher unterschiedlich lange dauern kann, wird von der Abklärungsperson geklärt, ob tatsächlich eine Gefährdung, also ein Schwächezustand und eine daraus folgende Schutzbedürftigkeit vorliegen. Damit dieser Schwächezustand auf gesetzlichen Grundlagen festgestellt oder ausgeschlossen werden kann, müssen so viele Informationen wie möglich beschaffen werden, damit eine ganzheitliche Situationserfassung möglich ist.

Ein Schwächezustand hat nicht in jedem Fall eine Schutzbedürftigkeit zur Folge. Sowie eine Schutzbedürftigkeit nicht zwingenderweise eine zivilrechtliche Schutzmassnahme erfordert.

Informationen werden über Gespräche und Auskünfte von Drittpersonen eingeholt. Die abzuklärende Person ist grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Hier unterscheidet sich die Informationsbeschaffung im Erwachsenenschutz jedoch vom Kindesschutz. In beiden Fällen wird mit Angehörigen und Menschen im näheren Umfeld das Gespräch gesucht. Wo im Kindesschutz aber, ausser Anwaltspersonen, alle Menschen im Umfeld der Kinder sowie Schulen, Ärzte etc. mitwirkungspflichtig sind, ist es im Erwachsenenschutz ohne eine Entbindung der Schweigepflicht nur bedingt möglich, an wichtige Informationen zu gelangen.

Bei ernsthaften Selbst- und Fremdgefährdungssituationen besteht jedoch eine Mitwirkungspflicht.

Eine Abklärungsphase kann daher lange dauern. Sollte sich während der Abklärungszeit ein dringender Handlungsbedarf abzeichnen, kann die KESB sogenannte vorsorgliche Massnahmen anordnen. Sind diese Massnahmen nach dem Abklärungsauftrag nicht mehr notwendig, werden die vorsorglich angeordneten Massnahmen aufgehoben.

Kommt die Abklärungsperson nach sorgfältiger Prüfung der Gesamtsituation zu dem Schluss, dass zivilrechtliche Massnahmen von der KESB erforderlich sind, werden sogenannte Empfehlungen von Massnahmen an die KESB, mit einem dazugehörigen Abklärungsbericht, eingereicht. Die KESB prüft die Grundlagen und entscheidet aufgrund der gesammelten Informationen über das weitere Vorgehen.

Sind keine zivilrechtliche Massnahmen erforderlich, wird das Abklärungsverfahren eingestellt.

Sind zivilrechtliche Massnahmen erforderlich, kann es zu einer Beistandschaft kommen.

Wie entsteht eine Beistandschaft?

Eine Beistandschaft entsteht in den meisten Fällen durch eine Gefährdungsmeldung. Hier gibt es zwei mögliche Abläufe. Entweder sind ein Schwächezustand und eine daraus folgende Schutzbedürftigkeit bereits in der Gefährdungsmeldung eindeutig ausgewiesen, so dass die KESB ohne weitere Abklärungen eine Entscheidung fällen kann oder es wird ein Abklärungsverfahren eingeleitet. Egal ob mit oder ohne Abklärungsverfahren, bevor die KESB eine definitive Entscheidung trifft und eine Beistandschaft errichtet, wird der betroffenen Person in jedem Fall das sogenannte rechtliche Gehör gewährt. Das rechtliche Gehör ist auf höchster Gesetzesebene verankert und muss in jedem Fall gewährt werden. Es dient dazu, dass die betroffene Person informiert ist bevor etwas entschieden wird. Das rechtliche Gehör beinhaltet die folgenden drei wesentlichen Punkte:

  • Die Person wird über den Sachverhalt, also die Grundlagen, informiert
  • Die Person wird darüber informiert, was die Behörde aufgrund des Sachverhalts plant zu unternehmen
  • Der Person wird die Möglichkeit gegeben, sich zum Sachverhalt und zum geplanten Vorgehen zu äussern und dazu Stellung zu nehmen.

Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften, welche unterschiedliche Aufgaben beinhalten und somit verschiedene Lebensbereiche abdecken können. Im Erwachsenenschutz können dies beispielsweise die Bereiche Administration, Wohnen, Finanzen, Gesundheit und Arbeit sein. Der Kindesschutz umfasst demgegenüber unter anderem die Bereiche der elterlichen Sorge, das Besuchsrecht, den schulischen Bereich oder auch die Unterbringung des Kindes.

In jedem Fall stehen für die KESB immer das Wohl und der Schutz der betroffenen Person im Vordergrund.

Habe ich ein Wahlrecht für meine Beistandsperson?

Ja und Nein. Jede Person hat das Recht selbst eine Beistandsperson vorzuschlagen oder auch einen Wechsel der Beistandsperson zu beantragen. Die KESB ist sodann verpflichtet, die gewünschte Person auf ihre Eignung für die vorgesehenen Aufgaben zu prüfen. Sollte die KESB zum Schluss kommen, dass die gewünschte Person nicht geeignet ist, darf sie den Antrag ablehnen und an deren Stelle eine andere, aus ihrer Sicht geeignetere Person, einsetzen.

Weiter wichtige Kontakte

Pro Juventute

Die Pro Juventute ist rund um die Uhr erreichbar und beratet in Krisen- und Notfallsituationen bei Kindern und Jugendlichen.

Telefon 147
beratung@147.ch
www.147.ch

Elternnotruf

Es gibt ebenfalls einen Elternnotruf, der in Notfällen Abhilfe schaffen kann.

Telefon 0848 35 45 55
24h@elternnotruf.ch
www.elternnotruf.ch

Pikettdienst KESB

Pikettdienst KESB ist erreichbar via Alarmzentrale der Polizei des Kanton Solothurns.

Telefon 032 627 71 11

Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA

Bei der Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA finden Sie weitere spannende Informationen. Es ist zudem eine Anlaufstelle für Menschen, die von einer Massnahme betroffen sind.

Telefon 044 273 96 96
info@kescha.ch
www.kescha.ch

Pro Senectute

Bei Fragen rund ums Alter bekommen Sie jeweils einiges an Informationen bei der Pro Senectute.

Telefon 032 626 59 59
info@so.prosenectute.ch
www.so.prosenectute.ch

Pro Infirmis

Bei Fragen für erwachsene Menschen vor dem AHV-Alter und Kinder mit einer psychischen, körperlichen oder kognitiven Einschränkung, wenden Sie sich an die Pro Infirmis.

Telefon 058 775 21 20
solothurn@proinfirmis.ch
www.proinfirmis.ch